Vertretungszuschlag §17 TV DN

Erstellt von MAV |

Liebe Kolleg*innen,

im aktuellen Tarifvertrag TV DN ist der Vertretungszuschlag für kurzfristiges Einspringen aus dem Frei neu geregelt (§17 TV DN).

 

Leider gibt es hier immer wieder Unstimmigkeiten darüber, wann genau diese Zuschläge zu zahlen sind und wann nicht. Aktuell laufen Bemühungen zur Klärung gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Bis dahin können fälschlicherweise nicht gewährte Zuschläge unter Umständen verfallen. Um nicht bewilligte Vertretungszuschläge dennoch rückwirkend (bis zu 6 Monaten) geltend zu machen, ist es aus rechtlichen Gründen notwendig, die Zuschläge fürs Einspringen schriftlich zu beantragen. Dafür stellen wir euch das beigefügte Formular „Vertretungszuschlag gem. § 17 TV DN“ zur Verfügung (siehe Anhang PDF).

 

  • Ausgefülltes Formular an die Einrichtungsleitung geben.
  • Kopie an Arbeitgeber (Personalabteilung, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg)
  • Wenn gewünscht, Kopie an die MAV (Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg) oder per E-Mail: mav@diakonie-ol.de. 

 

Bei Nachfragen meldet euch gerne bei uns.

Eure MAV

Zurück